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   FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93   

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https://dejure.org/1997,5644
FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93 (https://dejure.org/1997,5644)
FG Köln, Entscheidung vom 30.09.1997 - 8 K 2585/93 (https://dejure.org/1997,5644)
FG Köln, Entscheidung vom 30. September 1997 - 8 K 2585/93 (https://dejure.org/1997,5644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei offenem Treuhandverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Leistungsempfängers; Maßgeblichkeit zivilrechtlicher Grundsätze; Nach außen erkennbares schuldrechtliches Vertragsverhältnis; Leistungsempfänger bei Treuhandverhältnis; Sogenannte Zwei-Unternehmer-Theorie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 406
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.11.1990 - X R 109/89

    GbR - Gesellschaftszweck - Verzinsliches Darlehn - Steuerermäßigung -

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    Dies ist geradezu der Zweck des Treuhandverhältnisses (vgl. BFH-Urteile vom 24.5.1977 IV R 47/76, BStBl II 1977, 737 und vom 28.11.199o X R 1o9/89, BStBl II 1991, 327 ).

    (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1991, 327 ).

  • BFH, 20.10.1994 - V R 96/92

    Abzug von in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen und

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    c) Leistungsempfänger ist regelmäßig derjenige, der aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber nach zivilrechtlichen Maßstäben berechtigt und verpflichtet ist (st. Rspr. des BFH, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 2o.1o.1994 V R 96/92, BFH/NV 1995, 459).

    Diese richtet sich nach den verwirklichten Vereinbarungen der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 459).

  • BFH, 07.05.1987 - V R 85/77

    Anforderungen an das Innehaben wirtschaftlichen Eigentums - Ermittlung und

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger ist grundsätzlich die Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, wie es nach außen hin erkennbar dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 7.5.1987 V R 85/77, BFH/NV 1988, 53).

    Für die Praxis: Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger ist grundsätzlich die Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, wie es nach außen hin erkennbar dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (BFH vom 7.5.1987, BFH/NV 1988, 53).

  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    Nach Auffassung des Senats erfordern die Grundsätze von Rechtsklarheit und -sicherheit, es für die Bestimmung des Leistungsempfängers im Rahmen des § 15 UStG bei der Deckungsgleichheit von zivilrechtlicher Gestaltung und umsatzsteuerlicher Bewertung zu belassen (so auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.1996 IX ZR 214/95, BGHZ 134, 212 ff).
  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    In diesem Zusammenhang betrifft der Grundsatz der "wirtschaftlichen Zuordnung" von Umsätzen aber nur die Frage, welche Leistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen (§ 15 Abs. 4 UStG 1980; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236 , BStBl II 1994, 271 ), bzw. die Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich des Leistungsempfängers (BFH-Urteil vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239 , BStBl II 1994, 335 ).
  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    Auf das BFH-Urteil vom 15.12.1983 V R 169/75, BFHE 14o, 354, BStBl II 1984, 388 beruft sich die Klägerin zu Unrecht.
  • BFH, 11.11.1993 - V R 52/91

    Ein PKW kann dem Unternehmen auch dann zugeordnet werden, wenn er nach der

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    In diesem Zusammenhang betrifft der Grundsatz der "wirtschaftlichen Zuordnung" von Umsätzen aber nur die Frage, welche Leistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen (§ 15 Abs. 4 UStG 1980; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236 , BStBl II 1994, 271 ), bzw. die Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich des Leistungsempfängers (BFH-Urteil vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239 , BStBl II 1994, 335 ).
  • BFH, 05.10.1995 - V R 113/92

    1. Bei Bauvorhaben auf dem Grundstück eines Ehegatten steht der Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    Umsatzsteuerrechtlich kann es neben dem formal-juristischen, nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmten Auftraggeber nicht gleichzeitig einen anderen, nach wirtschaftlichen oder anderen Gesichtspunkten zu bestimmenden Leistungsempfänger geben (vgl. BFH-Urteil vom 5.1o.1995 V R 113/92, BStBl II 1996, 111 ).
  • BFH, 15.07.1987 - X R 19/80

    1. Arbeitnehmer trotz Auftretens wie ein Kaufmann - 2. Unter fremdem Namen

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    Soweit der BFH in der Folgezeit zur Bestimmung des Leistenden oder des Leistungsempfängers nicht vom Außenverhältnis, sondern nach der wirtschaftliche Zuordnung ausgegangen ist, betraf dies Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Streitfall nicht verglichen werden können (so z.B. BFH-Urteil vom 15.9.1994 XI R 56/93, BStBl II 1995, 275 zum weisungsabhängigen Strohmann unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15.7.1987 X R 19/8o, BStBl II 1987, 746 , welches ebenfalls einen nach außen auftretenden, aber Nichtselbständigen i.S.d. § 2 Abs. 2 UStG betraf bzw. das Handeln des eigentlichen Unternehmers unter fremden Namen (statt in fremden Namen).
  • BFH, 15.09.1994 - XI R 56/93

    1. Leistungen eines "Strohmannes" sind dem "Hintermann" als Leistendem

    Auszug aus FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93
    Soweit der BFH in der Folgezeit zur Bestimmung des Leistenden oder des Leistungsempfängers nicht vom Außenverhältnis, sondern nach der wirtschaftliche Zuordnung ausgegangen ist, betraf dies Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Streitfall nicht verglichen werden können (so z.B. BFH-Urteil vom 15.9.1994 XI R 56/93, BStBl II 1995, 275 zum weisungsabhängigen Strohmann unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15.7.1987 X R 19/8o, BStBl II 1987, 746 , welches ebenfalls einen nach außen auftretenden, aber Nichtselbständigen i.S.d. § 2 Abs. 2 UStG betraf bzw. das Handeln des eigentlichen Unternehmers unter fremden Namen (statt in fremden Namen).
  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

  • BFH, 26.11.1987 - V R 29/83

    1. Zum Problem des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im

  • BFH, 19.12.1991 - V R 35/87

    Unterscheidung zwischen Gemeinschaft und Gemeinschafter nach den

  • BFH, 08.10.1992 - V R 92/87

    Vorsteuerabzug bei Bauherrengemeinschaft (§ 15 UStG )

  • BFH, 29.01.1987 - V R 7/78

    Vorsteuerabzugsfähigkeit von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einer

  • FG Düsseldorf, 24.11.1999 - 5 K 7297/95

    Umsatzsteuer 1993; Vorsteuerabzug; Treuhänder; steuerfreie Grundstückslieferung;

    Umsatzsteuerrechtlich kann es neben dem formaljuristischen, nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmten Auftraggeber nicht gleichzeitig einen anderen, nach wirtschaftlichen oder anderen Gesichtspunkten zu bestimmenden Leistungsempfänger geben (BFH, Urteil vom 5.10.1995 - V R 113/92 -, Bundessteuerblatt - BStBl -, II 1996, 111; FG Köln Urteil vom 30.9.1997 - 8 K 2585/93 -, Entsch. der Finanzgerichte - EFG - 1999, 406 , rechtskräftig; Wagner in Sölch-Ringleb-List, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , § 15 RdNr. 53).
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